Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Handfeuerwaffen
Handfeuerwaffen (hierzu Tafel »Handfeuerwaffen I-III« ), im Gegensatze zu Geschützen, Maschinengewehren etc. von einem Mann tragbare Feuerwaffen. Man teilt die H. nach Zweck und Konstruktion ein in: Gewehre mit langem Laufe für Infanterie, Jäger (Büchsen), Pioniere etc., sowie Jagdgewehre (s. d.), H. mit kürzerm Lauf ( Karabiner, Kurzgewehre, Stutzen ) für Kavallerie, Fußartillerie, Verkehrstruppen etc., mit noch kürzerm zur Selbstverteidigung im Nahgefecht ( Faustwaffen ) für Offiziere, Fahrer, Sanitätstruppen etc. ( Revolver, Selbstladepistolen , früher Pistolen und Terzerole). Je nachdem di…