Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
halsgericht n.
halsgericht , n. in zwei bedeutungen. 1 1) die befugnis über den hals ( sp. 246) zu richten, obere gerichtsbarkeit: daz gerichte uber schulde, gulde und bruche, mit dem gerichte des bluts, daz man nennet das halsgerichte. Haltaus 785 ; die xii tafeln übertrugen die halsgerichte an sie als die allgemeine nationalversammlung. Niebuhr 2, 361 ; das wollenvieh und hirsch und stiere gehörten vor sein ( des leoparden ) halsgericht. Hagedorn 2, 130 . 2 2) das gehegte gericht selbst: ( verordnung ) halszgericht betreffend. Regensburger reichstags-abschied 1532, iii; indem aber Ungermann an das hohe pei…