Eintrag · Grimm (DWB, 1854–1961)
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glaubbrief, glaubsbrief glaubensbrief, m.; brief, durch dessen inhalt sich ein bote, gesandter, beauftragter u. s. w. als beglaubigter vertreter des absenders erweist, 'beglaubigungsschreiben'; seit dem 14. jh. bezeugt und bis ins 17. jh. gebräuchlich, vgl. globbrieff autenticum (vocab. v. 1468) Diefenbach nov. gl. 44, gelaubbrieffe voc. theut. (1482) k 6b, glaubensbrief lettere creditive Kramer t.-ital. (1700) 1, 530c; mnd. gelovebreif, lovebrif bei Schiller-Lübben 2, 734 u. 47, mnl. nl. geloofsbrief woordenb. 4, 1252: glawbbrief an gemein stet unsers punds (v. j. 1389) bei Diefenbach-Wülcker 627; uff disen glaubsbrief hat Diederich Kra gesagit, daz unser herre konig Wenczlauw ... sy zu dem konig von Ungern sime brudir und habe ... Josten von Mehern ... gesant zu marggrave Wilhelm von Missen (v. j. 1400) Frankf. reichscorrespond. 1, 67 Janssen; ein versegelten gelawbstbrieff (v. j. 1448) urk. d. st. Heilbronn 1, 358; anno xlii am grundornstage ist Johannes Froberg ... zcu uns komen mit glewbensbriefe unsers oben gnanten gnedigen hern (v. j. 1442) urk.-buch d. stadt Freiberg i. S. 1, 164 Ermisch; also sant wir Peter Weineugel hie ausz ... mit glaubsbriffen an herren von Sachsen und an den canczler (15. jh.) städtechron. 2, 91, vgl. 5, 108; du nimpst auch keinen an, dasz er gesandter sey, er bringe dir erst dann den glaubensbrieff herbey Opitz Hugo Grotius v. d. wahrheit d. christl. religion (1631) 360; dergleichen glaubbriefe sind eben also auch in die andern länder abgegangen Valvassor ehre des herzogt. Crain (1689) 4, 2, 344; in formelhafter paarung: es kom ein knecht her von dem von Jera ... mit einem glaubs- und füderbriff (15. jh.) städtechron. 2, 84; legend vor uns seinen glaubbrief und machtbrief (vollmacht) Iglauer stadtbuch nach Jelinek mhd. wb. 324; so sol er ein andern siner meinung genzlich underwisen an sin stat dohin schicken mit sinen gloubens- und gewaltesbriefen E. Windecke denkwürd. 292 Altmann. als 'bescheinigung, die zu etwas berechtigt': wolt jemandt ausz denselben (leuten) seinem gewerb und nahrung nach uber feldt sich einer buochsen gebrauchen, der soll solches dem bürgermeister und rath derselben statt oder flecken vermelden, und sie umb ein buochsen glaubbrieff ansprcchen P. Sturba beheim. landordn. (1604) 347; im sinne von 'zeugnisschreiben': ein glaubbrif der treu befundenen (überschrift) Butschky hdt. cancelley (1659) 256; auf glaube III B 2 'kredit' bezogen, als 'kreditbrief, pfandbrief': auch von den Baiern miethete er (Adolf v. Nassau) kriegsvolck und machte den herzogen beträchtliche zahlungen in glaubbriefen auf die judenschaft zu Regensburg H. Zschokke s. ausgew. schr. (1824) 31, 102; vgl. auch Staub-Tobler 5, 461.
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15.–20. Jh.
Neuhochdeutschglaubbriefm.;
Grimm (DWB, 1854–1961)
glaubbrief , glaubsbrief, glaubensbrief , m.; brief, durch dessen inhalt sich ein bote, gesandter, beauftragter u. s. w.…
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Komposita & Ableitungen mit glaubbrief
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