Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewohnheitsrechtlich
gewohnheitsrechtlich , adjectiv, ableitung zum vorhergehenden, die bestimmten stilistischen bedürfnissen der rechtswissenschaftlichen sprache dient und in attributiven und adverbialen verwendungen beobachtet ist: 1 1) aus einem gewohnheitsrechtlichen niederschlag der eheverträge hatte sich eine frauliche gerechtigkeit (iustitia) gebildet, kraft deren die überlebende frau ... als gesetzliche miteigentümerin an dem vermögen des mannes galt R. Schroeder dtsch. rechtsgesch. 5 324; das berg und salzregal ... wurde noch im lauf des mittelalters in folge gewohnheitsrechtlicher entwicklung gemeingut s…