Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Gewere F.
Gewere, F. ›(im mittelalterlichen deut- schen Recht) (sachenrechtlicher Vorgang [Einkleidung in eine Sache lat. investitura] und das hieraus erwachsende) Verhältnis einer Person zu einer Sache (oder auch einem Recht) kraft dessen ihr Träger rechtswidrige Eingriffe abwehren und die Sache nach Wegnahme zurückfordern darf‹, formelhaft wird die Gewere in der Gegenwart als Kleid des (als solchen nicht sichtbaren aber unter dem Kleid verbor- genen) Rechts (z.B. Eigentum) an der Sa- che beschrieben, mhd. gewer, F., ›förmliche Einkleidung in einen Besitz, Besitzrecht, Mundschaft, Gewere‹, ahd. giwera (11. Jh.), F., ›Einkleidung, Kleid, Investitur, Gewere‹, ahd. giwerī (M. 10. Jh.), F., ›Einkleidung, Kleid, Investitur, Gewere, Einsetzung‹, as. giweri, F., ›Investitur, Gewere‹, Lbd. lat. investitura, F., ›Einkleidung (in ein Gut)‹?