Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewerbeaufsicht f.
gewerbeaufsicht , f. , dazu gewerbeaufsichtsbeamter m., gewerbeaufsichtsdiener, m. : kann dem gewerbeaufsichtsbeamten ein besonderer zugang zu dem gewerblichen betriebe, den er revidiren will, vorgeschrieben werden? Rohrscheidt gewerbearchiv f. d. deutsche reich 2, 520 ; der § 1 der vorbildungs- und prüfungsordnung für die gewerbeaufsichtsbeamten vom 7. september 1897 erfordert zur erlangung der befähigung für den gewerbeaufsichtsdienst ein mindestens dreijähriges technisches studium. 705.