Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gewährbrief m.
gewährbrief , m. , urkunde, wie sie im späteren kanzleiverkehr an die stelle älterer formen der besitzeinweisung trat. das wort ist aus umschreibungen zusammengewachsen, wie eine solche vorliegt in: was für panbrief sind oder da man einen in nutz und in gewer setzt. österr. weisth. 5, 254 (15. jahrh. ); gewehrbrief Schottel 493 b ; gewär-brief, den man im Rothweilischen hof-gericht dem kläger wider einen ächter gibt, ihn in nützliche gewähr der güter des achters zu setzen. ( Goldast reichs-satz. s. 13 ) Frisch 2, 416 c ; gewährbrief, in den oberdeutschen gerichten, eine urkunde, vermittelst we…