Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gerichtsfriede
gerichtsfriede , m. friede, der bei hegung des gerichts geboten wurde, s. rechtsalterth. 2 853: der richter wirkte den gerichtsfrieden, d. h. er verbot alle diejenigen handlungen, welche auch nur entfernt gegen das ansehen des gerichts sein oder die verhandlung selbst stören konnten, namentlich alle frevel, das reden ohne erlaubnisz des richters, das treten in den gerichtsring, das weggehen vom gerichte und dergl. mehr. und dies alles bei strafe, welche in civilsachen in einer geldbusze, in criminalsachen aber sogar in leibes- und lebensstrafen zu bestehen pflegte. Maurer gerichtsverfass. 220 …