Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
gegenklage f.
gegenklage , f. reconventio Frisch 1, 329 c , klage die ein verklagter gegen seinen kläger bei demselben gerichte anstellt, auch wiederklage, reconventions-klage, nachklage Adelung ( im 15. jahrh. einfach were Dief. 487 c ); nl. teghenklachte Kil. die Frankf. ref. von 1578 handelt I, 21 von der gegen oder nachklag; da aber die gegenklag .. später .. fürgebracht würde .. § 3. auch im leben, beschwerde die man gegen eine andere beschwerde vorbringt: ist also klag umb gegenklag, welche kainem nichts frommen mag, wa nicht ist ainer, der es richt. Fischart flöhh. 89 ( Sch. 773).