Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Furtum
Furtum (lat.), Diebstahl (s. d.). Im römischen Recht war von besonderer Bedeutung der Unterschied zwischen F. manifestum und F. nee manifestum , d. h. zwischen F., bei dem der Täter ertappt wurde, und jenem, bei dem dies nicht der Fall war; wegen des erstern konnte der Geschädigte vom Täter als Strafe das Vierfache, wegen des letztern das Zweifache des Sachwertes verlangen. Die darauf gerichtete Klage hieß actio furti ; daneben stand dem verletzten Eigentümer noch die condictio furtiva , d. h. eine Klage auf Herausgabe, bez. Schadenersatz zu.