Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Falsus procurātor
Falsus procurātor (lat.), derjenige, der als Stellvertreter eines andern auftritt, ohne hierzu ermächtigt zu sein, indem er entweder irrtümlich seine Ermächtigung annimmt oder fälschlich dieselbe vorgibt. Die Wirksamkeit eines von einem f. p . abgeschlossenen Vertrags hängt von der Genehmigung des Vertretenen ab. Diese Genehmigung ist auf Aufforderung des andern vertragschließenden Teils diesem gegenüber spätestens zwei Wochen nach Empfang dieser Aufforderung zu erklären, widrigenfalls sie als verweigert angesehen wird (§ 177 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Bis zur Erklärung dieser Genehmigung…