Eintrag · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Falscheid
Falscheid , im Gegensatz zum Meineid (s. d.), der subjektiv und objektiv falsch ist, der nur objektiv falsche Eid, den der Schwörende aber entweder fahrlässig (hier strafbar, § 163 des Reichsstrafgesetzbuchs) oder schuldlos (hier straffrei) für richtig hält.