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erbrecht

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Herder
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Eintrag · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)

Erbrecht

Bd. 2, Sp. 584
Erbrecht (successio mortis causa), Uebergang der Vermögensrechte eines Verstorbenen auf die Erben. Den alten Römern galt die Befugniß, durch freien letzten Willen seinen Erben zu ernennen, für eines der vorzüglichsten Freiheitsrechte eines römischen Bürgers; Testamente bildeten die Regel, Intestaterbfolge ausnahmsweisen Nothbehelf. Bei den deutschen Völkern kam ursprünglich der Wille des Erblassers gar nicht in Betracht, mit dem Tode endigte seine Macht und das E. ruhte auf der durchs Blut begründeten natürlichen Familienordnung; daher Intestaterbfolge die Regel, Testamente und Erbverträge die Ausnahme. Mit der Zeit durchdrangen sich beide Systeme und entwickelten das neuere, übrigens nach den verschiedenen Ländern auch wieder mannigfach verschiedene E. Demnach gründet sich die Erbfolge auf die Blutsverwandtschaft (gesetzliche Erbfolge, ab intestato), od. auf letzte Willensverordnung (s. Testament), oder auf Erbvertrag zwischen dem Erblasser u. dem Vertragserben (Erbgedinge, namentlich unter Ehegatten die Ehestiftungen, dann die Erbverbrüderungen u.s.w.), welcher einseitig nicht aufgelöst werden kann und in der Regel den nämlichen Formvorschriften unterworfen ist wie Testamente. Der Erblasser wird im Augenblicke seines Todes beerbt; bis zur Antretung oder Ausschlagung heißt die Erbschaft hereditas jacens. Der Erbe (heres) kann, bevor er sich entscheidet, durch gerichtliches Inventar den Vermögensstand der Erbmasse erstellen lassen u. den Erbantritt auf Grundlage desselben (sub beneficio inventarii) erklären, in welchem Fall er für keine unbekannten Schulden haftet. Schlägt er die Erbschaft aus, so geht sie auf den nächstfolgenden Erbberechtigten über. Der Erbe muß im allgemeinen rechtsfähig sein, gewisse Handlungen können ihn erbsunwürdig machen (Nachstellung nach dem Leben des Erblassers, Verletzung des Wittwenjahres, betrügt. Verheimlichung von Erbsvermögen gegen Miterben). Er erbt entweder allein (Universalerbe) od. neben andern (Miterben) in gleichen oder verschiedenen Quoten. In der Erbfolgeordnung schließt der nähere Grad den entferntern aus. Zunächst erben 1) die Descendenten (Kinder, Enkel, Urenkel) in der Regel im gleichen Grade nach gleichen Kopftheilen, doch mit dem stammartigen auch für die übrigen Linien geltenden Repräsentationsrecht, daß z.B. neben dem einen Kinde die Abkömmlinge des zweiten bereits verstorbenen Kindes zusammen an der Stelle des letztern so viel erben, als ihm zugekommen wäre. In den meisten Ländern genießen die Söhne gewisse erbrechtliche Vortheile (Sohnsvortheil) vor den Töchtern; in andern erben sie sogar allein mit Ausschluß der Töchter. Uneheliche Kinder haben nur ein E. an die Mutter. 2) Die Ascendenten od. aufsteigende Linie (Vater, Mutter, Großeltern u.s.w.) entweder so, daß auch hier der nächste Grad unbedingt entscheidet, oder so, daß die Erbschaft je nach der Abstammung des Vermögens oder in zwei gleiche Hälften auf die Vater- u. Mutterlinie verlegt wird, innerhalb welcher Linie dann der nächste Verwandte erbt. 3) Die Seitenverwandten (Collateralen, Geschwister, Stiefgeschwister, Neffe, Onkel u.s.w.). 4) Der überlebende Ehegatte, in der Regel neben andern Verwandten: auf's Engste im Zusammenhang mit dem ehlichen Güterrecht. 5) Zulezt, wo keine Verwandte in den erbfähigen Graden mehr vorhanden sind (bona vacantia), erbt der Fiscus. Je nach der Entfernung der Grade fordert der Staat auch von den Erben gewisse Quoten unter dem Titel Erbschaftssteuer, welcher die neuere socialistische Schule gerne eine gefährliche Ausdehnung geben möchte. Verzichtet ein Erbe auf seinen Antheil, so wächst lezterer den übrigen Erben zu (Adorescenzrecht). Die Einzelnen können ihre Antheile an der Erbsmasse auch verkaufen od. sich dafür auch vertragsmäßig auslösen lassen (Erbauskauf, Erbauslösung), was nicht selten geschieht, um die Erbgrundstücke nicht theilen oder ein industrielles Etablissement nicht liquidiren zu müssen. Die Erben haften den Gläubigern der Erbmasse jeder fürs Ganze, die Erbtheilung befreit sie nicht davon, weßhalb die Erben unter sich, damit jeder seine dießfällige Pflicht erfülle, Caution von einander verlangen können. Mit der dinglichen Erbschaftsklage (hereditatis petitio) verfolgt der Erbe sein Recht auf das Erbgut. Jeder Miterbe ist befugt, auf Theilung zu dringen (actio familiae erciscundae).
4327 Zeichen · 46 Sätze

Lautwandel-Kette

Von der indoeuropäischen Wurzel bis zur Mundart

Pro Sprachstufe der prominenteste Beleg. Klick auf eine Form öffnet das Wörterbuch.

  1. 15.–20. Jh.
    Neuhochdeutsch
    Êrbrêcht

    Adelung (1793–1801) · +4 Parallelbelege

    Das Êrbrêcht , des -es, plur. die -e. 1) Das Recht, ein Gut zu erben. Sein Erbrecht verkaufen. Nicht Erbrecht noch Gebur…

  2. 19./20. Jh.
    Konversationslex.
    Erbrecht

    Herder (Konv.-Lex., 1854–57) · +1 Parallelbeleg

    Erbrecht (successio mortis causa) , Uebergang der Vermögensrechte eines Verstorbenen auf die Erben. Den alten Römern gal…

  3. Sprichwörter
    Erbrecht

    Wander (Sprichwörter)

    Erbrecht 'S Erbrecht ist e Schiebrecht. ( Schweiz. )

  4. Spezial
    Erbrecht

    Deutsch-Ladinisch (Mischí)

    Erb|recht n. (-[e]s,-e) dërt d’arpejun m.

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Wortbildung

Komposita & Ableitungen mit erbrecht

13 Bildungen · 5 Erstglied · 6 Zweitglied · 2 Ableitungen

Ableitung von erbrecht

er- + brecht

erbrecht leitet sich vom Lemma brecht ab mit Präfix er-.

Zerlegung von erbrecht 2 Komponenten

erb+recht

erbrecht setzt sich aus 2 eigenständigen Lemmata zusammen. Die Klammerung zeigt die Hierarchie der Komposition; Klick auf einen Bestandteil öffnet seine Etymologie.

erbrecht‑ als Erstglied (5 von 5)

erbrechtig

DWB

erb·rechtig

erbrechtig , vererblich, dem erbrecht unterliegend: doch wirt das erfordert, das der könig erblos und kein kind habe, damit nach seinem tod …

erbrechtlich

DWB

erbrecht·lich

erbrechtlich , jure hereditario: die entschuldigung hat der satan dem ersten weibe eingegeben und von ihr ist sie erbrechtlich auf alle Adam…

erbrecht als Zweitglied (6 von 6)

Gewerbrecht

Campe

gewerb·recht

Das Gewerbrecht , des — es , d. Mz . ungew. (R.) das Recht, die Befugniß, Gewerbe zu treiben.

Stadterbrecht

DRW

stadt·erbrecht

Stadterbrecht, n. Erbrecht der Stadtkasse, wenn weder gesetzliche noch gewillkürte Erben vorhanden sind hat burgemeister und rath hier in de…

Sterbrecht

DRW

sterb·recht

Sterbrecht, n. (Recht auf eine) Todfallabgabe bdv.: Sterbfall (II) ze besetzen ... gůt und leute, swaz auf derselben voytay ist, vnd auch st…

urerbrecht

DWB

urerbrecht , n. : dasz gott in vaters thron zwar aus urerbrecht wohn gesangb. d. brüdergem. 2331 . —

Ableitungen von erbrecht (2 von 2)

urerbrecht

DWB

urerbrecht , n. : dasz gott in vaters thron zwar aus urerbrecht wohn gesangb. d. brüdergem. 2331 . —

Vererbrechten

Campe

✱ ✱ Vererbrechten , v. trs . in Erbpacht geben. Oberlin. D. Vererbrechten .