Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
EINEIGNEN vb.
EINEIGNEN vb. in okkasionellen verwendungen. 1 sich, jmdn. in den besitz, die nutznießung von etwas setzen: ⟨1461⟩ Antiochus Seleucus, von des vater vor geschriben staut, das er nach dem tod Allexandri im selber eignet in Syriam Babiloniam und Antiochiam Steinhöwel Apollonius 89 Sch. ⟨u1540⟩ was er ( rentmeister ) auch an golde und muntzen entpfehet, .. daß sullichs dem gemeinen nutze ingeeigenet werde qu. rechtsgesch. rhein. städte, kurtrier. 1,46. lexikalisch gebucht: 1618 einaignen, mancipio dare. mancipare Schönsleder promt. B 2 c . 1886 eineignen, einen, in besitz setzen Gutzeit Livland, …