Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
einbändig
einbändig , unius vinculi, copulae, von éinem bande, im gegensatz zu zweibändig, von zweien banden. in der gerichtssatzung für den canton Bern vom jahr 1761 heiszt es: die vorige satzung, dasz die geschwister ihre geschwister mit ausschlusz der mutter erben sollen, musz allein verstanden werden von den geschwistern von beiden banden, oder die von dem gleichen vater und der gleichen mutter geboren sind. denn wo nur geschwister von éinem band vorhanden sind oder die dem abgestorbenen blosz von dem vater her zugethan wären, da soll wie billig des abgestorbenen mutter im erbe vorgehen. einbändige …