Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
dingkauf m.
dingkauf , m. ein für versprochene sportel erkauftes gericht: ein erbetener augenschein: ein auszerordentlicher zusammentritt obrigkeitlicher personen. es war nur bei fremden erlaubt, nicht aber bei bürgern gegen bürger, bei landsleuten gegen landsleute Haltaus 232 . Westenrieder 105 . vergl. kaufgericht und gastgericht. item welcher verderblich bös ungewöhnlich dingskauf ufgenommen oder geben hetten, ist verboten bei einem groszen frevel Ordinatio judiciaria adelberg. v. 1502 bei Haltaus. dasz man am tag des herrn den weinkauf, den dingkauf, den hammer, den kolben, den gottespfenning, den mar…