Eintrag · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
berufen
berufen
- ›etw. ausrufen, etw. durch lautes Rufen bekannt machen, bekanntgeben, verkünden‹; in den Belegen bezogen auf rechtliche Bestimmungen, Feste, Termine, Geschäftliches.
- ›etw. / jn. durch einen konstitutiven Akt als etw., zu etw. ausrufen‹; im einzelnen: ›(einen Frieden) ausrufen; (einen Kampf) ansagen; etw. als etw. proklamieren, bestimmen, definieren; jn. zu etw. (z
- ›jn. aufgrund göttlicher Machtvollkommenheit oder konstitutioneller Befugnis zu etw. berufen, mit einem Amt, Auftrag ausstatten, zu einer Form der Existenz bestimmen‹.
- ›jn. gnädig zu etw. laden, zu einer religiösen Existenz rufen, zur Teilhabe an seinem Reich einladen‹, von Gott (in 1 Beleg vom Teufel) als Handelndem gesagt.
- ›jn. / etw. beschreien, jn. auf frischer Tat als etw. ausrufen und dadurch der rechtlichen Verfolgung anheimgeben‹.
- ›in Berufung bei einer höheren Instanz gehen, Berufung einlegen, appellieren, sich der Revision eines Urteils (o. ä.) halber an jn. / eine Instanz wenden; sich auf etw. / jn. berufen, stützen, auf ein
- ›jn. zu jm. / etw. hinrufen, beordern, laden‹; je nach Instanz, Ort und Zweck der Handlung im einzelnen: ›jn. vor Gericht laden, zitieren; jn. zum Heeresdienst aufbieten; jn. zu einer Sitzung einladen
- ›jn. zu etw. aufrufen, auffordern‹.
- ›sich versammeln, zusammenkommen‹.