Hauptquelle · Frühneuhochdeutsches Wb. (FWB)
berufen
1. ›etw. ausrufen, etw. durch lautes Rufen bekannt machen, bekanntgeben, verkünden‹; in den Belegen bezogen auf rechtliche Bestimmungen, Feste, Termine, Geschäftliches.; 2. ›etw. / jn. durch einen konstitutiven Akt als etw., zu etw. ausrufen‹; im einzelnen: ›(einen Frieden) ausrufen; (einen Kampf) ansagen; etw. als etw. proklamieren, bestimmen, definieren; jn. zu etw. (z; 3. ›jn. aufgrund göttlicher Machtvollkommenheit oder konstitutioneller Befugnis zu etw. berufen, mit einem Amt, Auftrag ausstatten, zu einer Form der Existenz bestimmen‹.; 4. ›jn. gnädig zu etw. laden, zu einer religiösen Exi…