Hauptquelle · Campe (1807–1813)
Beglaubiger Der
◎ Der Beglaubiger , des — s, d. Mz. w. d. Ez. der eine Sache beglaubigt, glaubwürdig macht. I engerer Bedeutung. 1) Eine obrigkeitliche Person, die dazu angesetzt und verordnet ist, durch ihre Unterschrift und Besiegelung Urkunden aller Art zu beglaubigen, oder ihnen rechtskräftige Form zu geben; auch der Beurkunder ( Notarius). » Man war damit von allen Seiten zufrieden, und ein Beglaubiger wurde herbeigeholt, alles aufzusetzen und rechtskräftig zu machen.« C. 2) Ein Mundschenk, der ein Getränk, ehe er es überreicht, pflichtmäßig kosten muß, um dadurch zu beglaubigen, daß kein Gift darin sei …