Hauptquelle · Herder (Konv.-Lex., 1854–57)
Ausgeding
Ausgeding , Auszug, Altentheil, Leibzucht ist der Vorbehalt, gewöhnlich der lebenslänglichen Versorgung vom Besitzer (und seiner Frau), wenn er schon bei Lebzeiten das Vermögen, meist Bauerngüter, an die Erben abtritt.