Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Antrittlehen
Antrittlehen
-
antritts- oder huldigungs-lehn1708 Klingner I 385 Faksimile
- 1738 Hayme 13 Faksimile
-
unter antrittlehn wird verstanden, daß nur dann eine ordentliche lehnwar zu bezahlen, wenn ein neuer lehnmann, welcher von dem ersten acquirenten nicht abstammt, das lehn antritt1748 Struve,Erkl. 23