Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Allmande
Allmande ( Allmende [nach einigen von »Alemannen« abzuleiten, nach andern mit »allgemein« zusammenhängend], Allmendgut , wohl auch Gemeingut, Gemeinheit genannt), der Teil des Gemeindevermögens, der einzelnen Gemeindemitgliedern zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen ist. Die A. besteht meist in unbeweglichem Gut (Wald, Heide, Moor, Wiese) und wird entweder von allen Gemeindegliedern oder nur von einzelnen bestimmten Berechtigten (der sogen. Realgemeinde oder Nutzungsgemeinde) benutzt. Im erstern Fall benutzt sie entweder die ganze Gemeinde ungeteilt, oder sie wird alljährlich nach Losen ve…