Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Abschiedgeld
Abschiedgeld I vgl. Abschiedwein wurdet einer als straffbar fuͤrgefordert vnd bekennt sein verbrechen, also daß er die straff zu geben nit streittet, sonder allein vmb nachlaß oder milterung bittet, ist er nit schuldig vber die straff ein abschidgelt zu bezahlen. da er aber vermainet die straff nit schuldig zu sein, also daß es zum stritt kompt vnd doch straffmessig erkent wirdet, sol er das abschidgelt neben der straff bezahlen BairLR. 1616 S. 445 Faksimile do auch jemand vorsetzlich, freventlicher weiß ohne erhebliche vrsachen klagen oder sich beklagen lassen wuͤrde, sol derselbig solch verh…