Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
abfronen
abfronen mhd. abvrônen I amtlich einziehen diejene denen ire gütter also mit recht abgefronet werden und verpotten 1490 MittFrankf. 1 (1858/60) 312 alsdan lest der freyboth die heyschen, den die güter abgefronet seint, zu sehen und zu hören, das er die ufffronen und uberantworten lassen wolle 1495 ErfurtFreizins 315 Faksimile welche ... nutzbare baume ... scheren, stommelen ... denselben ihre axt ... wapfen oder wass sie bey sich haben, auf der that abgefroet [lies abgefront?] ... werden 1624 SPantaleonUrb. 509 Faksimile II "Durch Frondienste bezahlen" 1774 Adelung I 36 Faksimile