Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Abfahrtbrief
Abfahrtbrief
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solle sich gegen dem herrn genugsamb verbuͤrgen, dass er bey einem gesetzten geding alle richtigkeit machen wolle, alsdann soll ihme der abfahrbrieff ertheilt werden1687 FinsterwalderObs. II 378 Faksimile
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ob der abfahrtbrief, abschied oder lossbrief ehenter zu ertheilen seie, als die obrigkeit von dem abfahrenden wegen deren gerhabschaften, schulden und anderen unrichtigkeiten sicher gestellet ist1752 Chorinsky,Mat. S. 42 Tit. 4 §§ 6ff.