Hauptquelle · Grimm Neubearbeitung (1965–)
ABALIENIEREN vb.
ABALIENIEREN vb. zu lat. abalienare. 1 rechtsterminus jmdm. eine sache entfremden, sie aus seinem besitz bringen: 1572 sonder auch die anligenden güeter .. eingezogen, gepfent und alsdan in ander weeg verkauft und also von den gotsheüsern abalieniert werden öst. weist. 10,199. 1674 dem .. kaͤyser .. zu gehorsamen .., keine lehn-güter des reichs zu entfremden oder abalieniren Stosch trauer-reden 130. 1705 damit .. keiner sich unterstehen dürfte, .. diese ( güter ) von dem stifte zu abalienieren Leuckfeld Walckenried 1,353. auch etwas veräußern: 1717 Nehring hist.-polit.-jur. lex. 1. 1824 allg. …