Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zinsholz n.
-holz , n. 1) waldung, die von den untertanen gegen gewisse abgaben genutzt werden durfte Unger-Khull steir. 653 a ; doch sol niemandt dem andern sine zinsshöltzer noch rüthöltzer wüsten ( kt. St. Gallen 1515) weist. 1, 207; mag si ( die grundherrschaft ) es ( holz ) zu jeder zeit ... in deren underthanen zinsshölzern, försten oder auen ... ungeiert haken und nemben lassen ( Kärnten 17. jh. ) österr. weist. 6, 485; sollen die ... untertonen ... in iren zinshölzern, was und wievil sie zu irer haussnoturft betirfen, holz zu verflöszen und abzuhacken zugelassen sein ( Steiermark 1638) ebda 10, 23…