Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
zinsherr m.
zinsherr , m. , bei Hans Sachs zinstherr. 1 1) grundherr, obereigentümer ( vgl. 3 zins I B 3): zinsherr ' heiszt eine herrschaft oder obrigkeit, welche berechtigt ist, von denen bey ihr zu lehn gehenden, oder ihr mit gewissen zinsen und zehenden verhafteten gütern dieselben zu erheben und einzufordern ' allg. haush.-lex. (1749) 3, 801; ' der grundeigentümer, sofern er von dem inhaber grundzins zu fordern berechtigt ist ' Adelung 2 4, 1723; Campe 5, 872 b . häufig bezeugt: item auch so mag ein ieder zinsher oder grunther umb sein jarzins pfenten zu sperren oder pfant austragen auszerhalb des ri…