Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
währer m., nomen agentis
währer , m., nomen agentis zu währen in den verschiedenen bedeutungen dieses verbums. 1 1) an währen ' in einen besitz einweisen ', freilich in mischung mit währen ' gewährleisten ', ist an folgender stelle anzuknüpfen: des ... kaufs ... rechter fertiger und werer zu sein, inen den zu fertigen, zu weren, uszurichten, zu versprechen und zu vertreten für ledig und recht unbekommert eigen. urkunde von 1508 bei Haltaus 2034 . 2 2) häufiger als ' gewährsmann ' bei verkauf und verleihung, wie währe oben sp. 766: derselbin dryʒʒig brandeburghescher marck magdeburgischer were jehrlicher gulde wollin u…