Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
währbürgschaft f.
währbürgschaft , f. die stellung und verpflichtung eines währbürgen. nach der gewöhnlichen bedeutung dieses wortes: wir obgenanten werpürgen bekennen solcher werpürgschafft gut pürgen zu sein und alles das stet und vest zu halten das an dem brieff von uns geschriben stet. monum. boica 25, 377 ( Michelfeld 1477). allgemeiner: folgte es von selbst, dasz jeder hausvater für seine kinder, gesinde ... nothwendiger bürge werden und bis auf ihre wehrung haften muszte. ... das eigentliche wergeld eines erschlagenen gehörte aber dessen nächsten verwandten ... diese waren jedoch nun auch dagegen verbund…