Eintrag · Mhd. Wb. (Benecke/Müller/Zarncke)
vrîman stm.
1. ein freigelassener, freier. friman libertus gl. bei Schmeller 1,608. nach Klocker entsprechend den barschalken. vgl. Schmeller a. a. o. im Helmbrecht sind der frîman 713. 1725 und das frîwîp 745 und 1090 im dienste des alten Helmbrecht. vielleicht war dieser ein freier meier, wie der im a. Heinr. und konnte unter seinen knechten einen oder den andern frei lassen hiezu stimmt die definition, die Ziemann, ich weiss nicht von wem, abgeschrieben hat (vielleicht aus den von ihm citierten, mir nicht zugänglichen, beiträgen Westenrieders?): ein baumann, der von niemand als von der landesherrlichen gesetzlichen obrigkeit abhängt; ein baumann, der, seiner person nach frei, wegen eines freiwilligen vertrags zu gewissen diensten verbunden war.
2. der scharfrichter, vgl. Schmeller a. a. o. Haltaus 509. (wann zuerst nachweisbar?)