Hauptquelle · Grimm (DWB, 1854–1961)
volksrecht n.
-recht , n. , volckrecht, plebiscitum Diefenbach gloss. 441 c ; das in der volksüberlieferung erwachsene recht im gegensatz zum gelehrten system oder der von der regierungsgewalt ausgehenden gesetzgebung; in der germanischen rechtsgeschichte wird auch das römische recht dem heimischen volksrecht gegenübergestellt: unsere deutschen barbarischen volksrechte fesseln dafür durch ihre rohe unschuld J. Grimm kl. schr. 1, 121 . auf den einzelnen bezogen: unfähigkeit zum volksrecht. wer wie der knecht in der willkür seines herrn steht, kann des gemeinen volksrechts nicht theilhaftig sein Grimm rechtsa…