Eintrag · Dt. Etym. Rechtswb. (Köbler)
Verschleppung F.
Verschleppung, F. ›Gefährdungsdelikt welches voraussetzt daß der Täter einen anderen durch List oder Drohung oder Gewalt in ein Gebiet außerhalb des räum- lichen Geltungsbereiches des Strafgesetz- buches verbringt oder veranlaßt sich dort- hin zu begeben oder davon abhält von dort zurückzukehren und dadurch der Gefahr aussetzt aus politischen Gründen verfolgt zu werden und hierbei im Widerspruch zu rechtsstaatlichen Grundsätzen durch Gewaltmaßnahmen oder Willkür- maßnahmen Schaden an Leib oder Leben zu erleiden oder der Freiheit beraubt oder in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Stellung empfindlich beeinträchtigt zu wer- den‹, ›Fortschaffung‹, 1. H. 19. Jh.?, s. verschleppen verschmelzen, V., ›verschmelzen, durch Schmelzen weich werden‹, mhd. versmel- zen, V., ›zerschmelzen‹, ahd. firsmelzan (10./11. Jh.), V., ›schmelzen, zerschmelzen‹, s. ver, schmelzen