Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Triplikat
Triplikat, n.
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bei ienen schriften, welche der agent zweifach oder dreifach uͤbergiebt, wird das protonotat ... nur auf das hauptexemplar gezeichnet, damit von diesem die duplikate und triplikate sogleich um so besser unterschieden und nicht vertauscht werden1792 Herchenhahn,Reichshofrat II 116 Faksimile