Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
tripeln
tripeln, v.
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baurn, burger, adel, konnen yhr korn vnd erbeit steigern, yhren pfennig duppeln oder trippeln, vnd den wucher damit deste leichter tragen, aber die von der schnur (wie man sagt) zeren mussen, die mussen herhalten vnd sich schinden vnd wurgen lassen1540 LutherGesAusg. I 51 S. 418a
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ordnen und wollen, daß auch die kreyß-obersten in hoͤchster erheischender noth, die huͤlff getripelt auf die anschlaͤg aufzumahnen macht haben sollen1566 Lünig,RA. III 1 S. 122