Hauptquelle · Meyers Konv.-Lex. (1905–09)
Trinkerasyle
Trinkerasyle , Anstalten zur Aufnahme und Heilung von Trunksüchtigen. Nach dem Gesetz entmündigte Trinker können auch wider ihren Willen durch den Vormund in einem Trinkerasyl untergebracht werden. Man nimmt aber auch freiwillig Eintretende auf, wenn sie sich ihrer freien Selbstbestimmung entäußern und sich verpflichten, 4–12 Monate im Asyl zu bleiben. In den Anstalten herrscht noch die unbeugsame Strenge eines Gefängnisses, aber auch nicht die nachsichtige Zucht einer Krankenanstalt. Dem Kranken wird der Alkohol sofort gänzlich entzogen, er genest körperlich und sodann seelisch und soll zum ü…