Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
tributbar
tributbar, adj., adv.
-
daß wir ettwas von fuͤrstenthumben ... erobern, gewynnen oder erlangen, oder des sich yemands an vnns vnnd das heilig reich ergeben oder sich tributbar oder zinßbar machen wuͤrde, das solichs alles dem heiligen roͤm. reich ... erlangt sein [sol]1507 RAbsch. II 113 Faksimile
-
dannenher er dem türcken sein fürstenthum Siebenbürgen tributbar machte1692 DWB. XI 1, 2 Sp. 422
-
tributbare staaten werden diejenigen genennet, so einer andern macht ein gewisses schutzgeld oder andere steuer entrichten müssen1704 Hübner,ZtgLex. 960 Faksimile