Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Treiler
Treiler, Treidler, m.
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keiner [soll] ... denen treulern noch passagiere selbstens entgegenlaufen, sondern derjenige welchen laut schultzen register die reige, es sey im treulen oder passagierführen, treffen wird, ... [soll] allem zu verrichten werden schuldig sein1730 Beck,DanzigerNehrung 318
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schiffer ... oder linienzieher treideler1806 Schütze,HolstId. IV 280