Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Treidschranne
Treidschranne, f.
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daß nemblich gleichwol die vonderthonen schuldig, ihrer gerichtsherrschafft ihr ... zehend getraid zu einer traidschrannen, anschuͤtt oder auch einem, der es sonsten vom herrn erkaufft hette, auff 6 oder 7 meil zefuͤhrenBairLR. 1616 S. 303 Faksimile
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daß etlliche vnterthannen bey den wochentlichen freytags markten und traidschrannen gar fruehe zeitig, ehe der markht vollendet, oder wohl gar ehe er recht angefangen, mit ihren zum kauff herein geführten getraidt abwek- ... gefahren, welches aber zu ... beschwärde der käuffer geraichet1770 Wüst,Policey III 773