Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Treidmarkt
Treidmarkt, m.
-
das sie dasselb jr getraid gen marckt bringen moͤgen, damit ... die traidmaͤrckt gefürdert werdenBairLO. 1553 III 5, 7 Volltext (und Faksimile)
-
[weil] viel angelegenen und uralten privilegirten werckstaͤtten im land seyn, ... so sonsten keinen traid-marckt oder einkauff ihrer nothdurfften getraids anderst nicht als auff dem G. haben kan, [sind diese vom Verbot] hiemit außdruckentlich eximirt1660 CAustr. I 320 Faksimile
-
da aber die infection nicht starck, ... solle ... die taͤndtlerey dergestalt zugelassen seyn, daß nemblich vor der stadt auff dem traidmarckt ... leingewand oder ichtes anders von dergleichen gattung, so das pestgifft fangen oder dasselbige sich daran auffhalten kan, nicht fail gehalten [werden darf]1679 CAustr. I 531 Faksimile