Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Trassierer
Trassierer, m.
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damit ein jeder vor die sicherheit der brieffe, welche ihm zu gutem trassiret, wissen, und zwey schuldner vor einen, nemblich den trassierer und acceptanten, sie moͤgen nun trassiret seyn, daß sie auff gewisse sicht, bestimten tag oder in der bezahlungs-zeit bezahlet werden sollen, haben mögen, ... zu diesem ende muß der trassierer diese wort setzen: "mons. acceptiret jetzo und bezahlet in bevorstehender bezahlung diesen wechsel-brieff an N.N."1676 Savary,Kaufmann I 159
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[der brieffs inhaber soll] bey nicht erfolgender zahlung verbunden seyn, dieser ordnung gemaͤß zu protestiren, oder durch dessen versaumniß ... sein recht ... wider den ausgeber des brieffs und trassirer [verlohren haben]1682 LeipzStO. 74 Faksimile
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trassirer ist derjenige, welcher in seinem ausgegebenen wechsel-briefe einen guten freund ersuchet, die im wechsel-briefe enthaltene summe an einem gewissen orte, der im wechsel benannten person auszuzahlen1742 Siegel,CJCamb. II 408 Faksimile
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trassirer, trassant oder wechselzieher heißt derjenige, der einen gezogenen oder trassirten wechsel ausstellt1793 LivlBriefst. 51
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auf jemanden trassieren: einen wechsel auf ihn schreiben, daß er denselben auszahle ... daher der trassierer, derjenige, welcher auf einen andern trassieret oder ziehet1801 Adelung² IV 648 Faksimile