Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tragschaf
Tragschaf, n.
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[das jeder gemeinds mann] nicht mehrer dann dreyzehen stuck alte, als zwölf tragschaaf und einen ranen ... macht hat auszutreiben1519 (Hs. 1668) WürtLändlRQ. I 49 Faksimile
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wann aber die zeit zur auszehndung heran nahet, pflegen solche [betrügenden] leute ... statt der trag-schafe, haͤmmel und ander goͤltes vieh zu hoͤchst verbotenen vortheil und hintergehung des zehend-herrns zu substituiren1666 Klingner II 1030 Faksimile
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die mutter- und trag-schafe sollen im jahre laͤnger nicht dann bis martini und die haͤmmel auf weihnachten zu schlachten zugelassen und erlaubt seyn1746 CCBrandenbCulmb. I 767