Hauptquelle · Deutsches Rechtswörterbuch
Torglockenzeit
Torglockenzeit, f.
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wofern einer oder ander, dem die wacht geboten, zur thorglockenzeit nit vorhanden, denselbigen sollen sie alsbald dem mayer oder burgermeister anzeigen, der die straf gegen den verbrecher vorzunehmenum 1600 Köllner,Saarbr. II 88
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E. ... ein cornet ... ist den 21igisten februarii in m. herren hafft kommen umb willen er einen iungen knaben ... umb thorglockenzeit uberritten, dass der jung im gesicht überall schadhaft worden1649 StraßbChr.(Reisseisen) Nachtr. 123