Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torfstechen
Torfstechen, n.
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des torfstechens sollen sich beyder theile leute auf dem streitigen orte sich enthalten1578 Westphalen,Mon. IV 3518 Faksimile
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das den mohrburgern gleichwohl ihr ... landtwegk, wie der izo ist, gelassen, dieselben sich aber sonsten ienseiten des grabens, aller huͤtung, trifft, torfstechens, vnd dergleichen vff luneburgischen grundt vndt boden eusern vnd enthalten sollen1591 HambGSamml. X 120 Faksimile
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da das brenn-holtz ... zu mangeln beginnet, so muͤssen beamten ... die unterthanen an denenjenigen oertern wo torff moͤhre befindlich, zum torff stechen fleißig anhalten1754 Rabe,PreußG. I 2 S. 386 Faksimile
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haben die ... markgenossen ... antheile an dem beholzungsrechte, der huͤthung, dem plaggenmachen und torfstechen1785 Fischer,KamPolR. II 820 Faksimile
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das turfstechen ist, ohne vorhero darzu von uns die gnaͤdigste erlaubnisz erhalten zu haben, nicht gestattet1785 Stift Essen/Moser,ForstArch. XV 101