Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torfmoor
Torfmoor, n., m.
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idt schall uck nemand torff graven up ungedelde torffmohren edder im gemeine felde1633 SchleswDorfO. 4
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sollen die kedden für solche ihre mühewaltung zu genießen haben, altherr gebrachter gebrauch, von jedem turffmohr so in Osteeler und Tiucher keddschafft belegen, sechs schaff1665/90 OstfriesBauerR. 107
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wir [wollen] das torffmohr untereinander richtig theilen1692 SchleswDorfO. 578
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da das brenn-holtz an einigen orten zu mangeln beginnet, so muͤssen beamten und schulzen die unterthanen an denenjenigen oertern wo torff moͤhre befindlich, zum torff stechen fleißig anhalten1754 Rabe,PreußG. I 2 S. 386 Faksimile
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in den torf-mohren feuer anzulegen, ist bey i rthlr. strafe verboten1757 CCHolsat. Nebenbd. II 1725 Faksimile