Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Torfachte
Torfachte, m.
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sollen die hegensleute, scherachten, torffachten und auerichter ... auff die ponckten, so jeder beykomt, genaue absicht haben und die verbrecher gebürlich straffen1692 SchleswDorfO. 203
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die torffachten sollen alle jahr zur rechter zeit die heydtorffschifften richtig und gleichlich in schifften eintheilen; wann es dann richtig geloßet, soll ein jeder mit dem, was ihm durch das loß zugefallen, begnügen laßen und wo schlecht feld nur ein sode tief graben1752 SchleswDorfO. 205