Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
tollsinnig
tollsinnig, adj.
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daß das staats-schiff auff die blinden klippen deß tollsinnigen poͤbels augenblicklich stranden und zu truͤmmern gehen sollenDiarEurop. 27 (1673) 74
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daß eines dollsinnigen nicken oder winken obige bedeutung [einwilligung] nicht nach sich ziehet1730 Leu,EidgR. III 234 Faksimile
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toll- und unsinnige, wie auch tumme, melancholische leut ... seynd von aller, jene hingegen, denen der verstand nur halb verruckt ist, von der ordinari-straff befreyt1751 CJBavCrim. I 1 § 17 Faksimile
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[Übschr.:] von vormundschaften uͤber toll- und wahnsinnige, verschwender und abwesende1789 Thomas,FuldPrR. II 120 Faksimile
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ob fuͤr tollsinnige ... als einer gewiß der aͤrmsten und kraͤnksten klasse menschen ... aus einer ... stiftung gesorget werden koͤnne?1792 KurpfSamml. V 470 Faksimile