Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tischwein
Tischwein, m.
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[küchenschryber:] was an wein gedruncken ... vnd zu tischwein geben wurdet, sal ihm des kellner sagen [sal er in sein buch schryben]um 1520? Michelsen,MainzErfurt 30 Faksimile
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daß die beschliesserin ... auß meinem köstlichen neckerwein füllete (nachdem sie zuvor einen zimlichen dauben-zug darauß gethan) und hernach das faß wiederumb aus dem tischwein voll machte1672 BiblLitV. 66 S. 530