Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Tischbursche
Tischbursche, m.
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commensalis: ein kostgaͤnger, tischbursch, tischgenoß1687 Nehring,Man.³ 167 Faksimile
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tischrecht ist ein der gewohnheit nach eingefuͤhrtes honorarium und gewisses gratial, insgemein in einer zinnernen kanne und silbernem loͤffel bestehend, so ein tisch-pursche bei seinem antritt der tischwirthin mitzubringen, und bei seinem abtritt selbiger zu uͤberlassen pfleget1715 Frauenzimmerlex. 2026
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tisch-gaͤnger betriegen ... wenn sie vorgeben, den tisch bestaͤndig zu behalten, hernach aber ... stracks abandonniren, und auch die uͤbrigen tisch-bursche darzu verhetzen1721 Hönn,Betrugslex.¹ I 421
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ist auch wohl unter denen herren studiosis nicht ungewoͤhnlich, wann die, so zusammen bey einem wirth zu tische gehen, tisch-pursche genannt werden1722 Beier,HdwLex. 289 Faksimile
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wenn der senior oder der tisch-wirt uͤber einem der tisch-purschen, oder auch einer derselben uͤber den andern zu klagen hat, und das factum so beschaffen ist, daß es das verhalten bey tische angehet, in dem tisch-legibus beruͤhret ist, und solchemnach eine weisung, oder gar eine suspension vom tische nach sich ziehet, untersuchet solches der inspector1734 BrschwLO. I 737 Faksimile
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[dem tisch-wirthe gibt] ein jeder tisch-pursche bey seinem antritt 1 rthlr. an gelde oder den krug nebst einem zinnernen teller und einem zinnernen loͤffel in natura1734 BrschwLO. I 744 Faksimile
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dischburs: ein kostgaͤnger, ein junger mensch, der bey andern zu tische gehet1781 Dähnert,WB. 79
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wie dann keinem auf tisch-bursche bier einzulegen verstattet seyn soll, er habe dann wenigstens sechs tisch-bursche1804 WeimarOrdn. VIII 469