Eintrag · Deutsches Rechtswörterbuch
Thronfolger
Thronfolger, m.
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koͤnigs Alboini thron-folger Clephis regierte nur ein jahr und fuͤnff monaten1689 Valvasor,Krain IV 2 S. 239 Faksimile
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begab sich der thron-folger, in gesellschafft des koͤnigs, unter anfuͤhrung des ober-hof-marschalls und der saͤmmtlichen reichs-raͤthe, auf den reichs-saal1751 Hempel,StaatsLex. I 1 S. 497
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was massen der koͤnig von Preußen neue krieges-anstalten machte, so keinen andern endzweck haͤtten, als dem schwedischen thron-folger zur souverainitaͤt zu verhelffen1756 Moser,Staatsarch. 1756 I-VI 1024 Faksimile
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ein roͤmischer koͤnig ist in der that nichts anderes, als was man in andern wahl-reichen einen thron-folger und in erb-reichen einen cron-printzen zu nennen pfleget1777 Moser,VölkerR. 24 Faksimile
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durch die pacta conventa ist es ausgemacht, daß beym leben des regierenden koͤnigs, kein thronfolger ernannt werden solleMinerva 1794, 3 S. 27